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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig für Vermittlungsleistungen von Horizon Talent · Stand: [Monat Jahr]

Hinweis: Dies ist ein Entwurf auf Basis üblicher Klauseln für Personalvermittlungen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte vor Veröffentlichung von einer auf Arbeits-/Vertragsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen – insbesondere Honorarregelung, Haftung und branchenspezifische Pflichten (z. B. bei der Vermittlung von Gesundheitsfachkräften aus dem Ausland).

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Vermittlung von Fach- und Führungskräften, die zwischen [Firmenname, Rechtsform], [Anschrift] (nachfolgend „Horizon Talent") und Unternehmen, die eine Vermittlung beauftragen (nachfolgend „Auftraggeber"), geschlossen werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Horizon Talent ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§2 Leistungen

Horizon Talent vermittelt Fach- und Führungskräfte, insbesondere in den Bereichen Gesundheitswesen/Therapie sowie Bau und Technik, an Auftraggeber zum Zweck des Abschlusses eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zwischen Auftraggeber und vermittelter Person.
Horizon Talent schuldet die sorgfältige Auswahl und Vorstellung geeigneter Kandidat:innen. Die Entscheidung über eine Einstellung liegt ausschließlich beim Auftraggeber; ein Anspruch auf erfolgreiche Besetzung einer Position besteht nicht.

§3 Zustandekommen des Vermittlungsvertrags

Der Vermittlungsvertrag kommt durch Auftragserteilung des Auftraggebers (z. B. über das Anfrageformular auf der Website) und Bestätigung durch Horizon Talent zustande.
Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlich an.

§4 Vermittlungshonorar

Das Vermittlungshonorar richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen individuellen Vereinbarung bzw. der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste von Horizon Talent.
Der Honoraranspruch entsteht mit Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrags zwischen Auftraggeber und vermittelter Person, unabhängig davon, ob der Vertrag befristet oder unbefristet, in Voll- oder Teilzeit geschlossen wird.
Das Honorar ist fällig innerhalb von [X] Tagen nach Rechnungsstellung.
Kommt der Vertrag zwischen Auftraggeber und vermittelter Person innerhalb von [X] Monaten nach Vermittlung durch Horizon Talent zustande, gilt dies ebenfalls als vermittlungspflichtiger Erfolg, auch wenn der direkte Kontakt zwischenzeitlich unterbrochen war.
Scheidet die vermittelte Person innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist (§8) unverschuldet durch Horizon Talent aus, gelten die dort geregelten Folgen.

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